Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Fröhlich ∧ Frei

§ 1 Präambel

(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit Fröhlich und Frei geschlossener Verträge, die Leistungen von Fröhlich und Frei zum Gegenstand haben.

(2) Von den nachfolgenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform.

(3) Soweit die nachfolgenden Bedingungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen, bedarf es im Hinblick auf den divergierenden Regelungsgehalt der Individualabrede.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

Leistungen kommen dadurch zustande, dass der Vertragspartner auf Grundlage eines durch Fröhlich und Frei erstellten Angebotes Fröhlich und Frei einen Auftrag erteilt und dieser Auftrag durch Fröhlich und Frei bestätigt wird.

§ 3 Hauptleistungspflichten

(1) Der Umfang der von Fröhlich und Frei zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach dem Inhalt des jeweiligen durch Fröhlich und Frei erstellten Angebotes, auf welches in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

(2) Abs. 1 gilt für die Zahlungspflicht des Vertragspartners entsprechend.

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Soweit es sich bei den Leistungen von Fröhlich und Frei um urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG handelt, richtet sich der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Eine über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere dürfen Werke nicht ohne Zustimmung von Fröhlich und Frei verändert oder vervielfältigt werden. Gleiches gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten.

(3) Das Urheberrecht als solches ist gemäß § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar und verbleibt bei Fröhlich und Frei.

§ 5 Vertragliche Nebenpflichten

(1) Der Vertragspartner hat Fröhlich und Frei sämtliche aus seinem Obhutsbereich stammende und für die Erbringung der Leistung erforderliche Unterlagen, Daten und sonstige Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(2) Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, haftet Fröhlich und Frei nicht für daraus resultierende Verzögerungen in der Leistungserbringung. Ferner kann in diesem Fall Fröhlich und Frei nach erfolgloser Fristsetzung von dem Vertrag zurück treten.

(3) Im Falle der vollständig vertragsgemäß erbrachten Leistung ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner das Werk nicht innerhalb einer ihm von Fröhlich und Frei bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(4) Abs. 3 gilt für in sich abgeschlossene Teilleistungen entsprechend.

§ 6 Gefahrübergang

Soweit der Vertragsgegenstand die Übermittlung von Daten durch Datentransfer darstellt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Übermittlungsbereitschaft seitens Fröhlich und Frei auf den Vertragspartner über.

§ 7 Gewährleistung

(1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Vorschriften gelten im Hinblick auf die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln grundsätzlich die Regelungen der §§ 633 ff. BGB über den Werkvertrag.

(2) Das Recht zur Selbstvornahme gemäß §§ 634 Ziff. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Nach Ablauf eines Jahres nach erfolgter Abnahme sind sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

§ 8 Gerichtsstand

Soweit der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Gerichtsstand Hamburg.